Nach Abschluss der Bauarbeiten und vor Beginn der Nutzung des errichteten Objekts sollte der Bauherr eine Fertigstellungsanzeige einreichen oder eine Nutzungsgenehmigung einholen.
Informationen darüber, ob ein Bauvorhaben eine Fertigstellungsanzeige erfordert, sind in der Entscheidung über die Baugenehmigung enthalten.
Wenn der Bauplan eines Gebäudes eine Vereinbarung hinsichtlich des Brandschutzes oder der Hygiene- und Gesundheitsanforderungen erforderte, müssen vor der Einreichung einer Mitteilung an die Bauaufsichtsbehörde über den Abschluss der Bauarbeiten und die Nutzungsabsicht zunächst die staatliche Sanitärinspektion und die staatliche Feuerwehr benachrichtigt werden, die eine Stellungnahme zur Übereinstimmung des Baus mit dem Bauplan abgeben sollten.
In den meisten Fällen wird der Abschluss der Bauarbeiten bei der für den Standort des Projekts zuständigen Kreisbauaufsichtsbehörde gemeldet.
Wenn die Meldung mangelhaft ist, sendet die Bauaufsichtsbehörde eine Aufforderung zur Behebung der Mängel mit einer entsprechenden Frist. Werden die Mängel nicht innerhalb der Frist behoben, ergeht eine Entscheidung, mit der die Meldung der Fertigstellung des Bauwerks abgelehnt wird.
Erfüllt die Anzeige hingegen alle Anforderungen, akzeptiert die Bauaufsichtsbehörde die Anzeige der Baufertigstellung mit einer sogenannten stillschweigenden Zustimmung.
Mit der Nutzung eines Bauobjekts kann 14 Tage nach Einreichung der Anzeige begonnen werden, sofern die Bauaufsicht innerhalb dieser Frist keinen Einspruch erhoben hat oder eine Bescheinigung ausgestellt hat, dass gegen die eingereichte Anzeige nach Abschluss der Bauarbeiten keine Einwände erhoben werden.